Vorruhestand – die neuen Altersgrenzen

Neues Mindestalter beim VorruhestandBis Ende 2005 war es für Arbeitnehmer problemlos möglich ab dem 60. Lebensjahr freiwillig in den Vorruhestand zu gehen, wenn man arbeitslos war oder unter die Altersteilzeit-Regelung fiel. Die einzige Einschränkung bestand darin, dass der Vorruheständler auf einen Teil seiner Rente verzichten musste – die Rentenversicherung berechnete einen Abschlag von maximal 18 Prozent.

Mindestalter für den Vorruhstand nun 63 Jahre

Die Eintrittsschwelle für die Altersrente stieg seit Januar 2006 in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr bis zum Jahr 2008. Mit dieser Anpassung wurde die Möglichkeit abgeschafft bereits mit 60 Jahren in den Vorruhestand zu wechseln. Dazu gibt es allerdings eine Sonderregelung für alle Versicherten, die zwischen Dezember 1948 und Dezember 1951 geboren wurden. Auch diese können ihre Altersrente normalerweise bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erst mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es für sie eine so genannte Vertrauens-Schutzregelung: Wer bereits am 1. Januar 2004 arbeitslos war oder für den bereits vor Januar 2004 eine Kündigung vorlag, der kann auch weiterhin mit dem 60. Lebensjahr seine Rente in Anspruch nehmen. Natürlich müssen diese Personen  ebenfalls entsprechende Rentenabschläge in Kauf nehmen.

Es empfiehlt sich aber vor einem Antrag, beim zuständigen Rententräger, den umfassenden individuellen Rentenversicherungsverlauf zu erfragen.

Scheuen Sie nicht den Gang zu den entsprechenden Ämtern, hier bekommen Sie genaue und individuelle Informationen, die Ihnen Gewissheit über Ihren Vorruhestand geben.

 

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